Sofrei Standards
Standards für Freizeiten der Evangelischen Jugend
(Beschlossen vom JURÖ am 21. Mai 2000)
Vorwort
Diese Richtlinien sind ein Standard, zu deren Einhaltung die EJÖ und ihre Gliederungen gem. § 3 OdEJÖ sich selbst verpflichten. Sie wurden vom Jugendrat für Österreich am 21. Mai 2000 beschlossen und bedürfen für ihre Änderung der 2/3 Mehrheit.
1. Was ist eine evangelische Freizeit?
Nach § 1 der Ordnung der EJÖ ist die Evangelische Jugend mit der Durchführung, Gestaltung und Förderung der außerschulischen Jugendarbeit von der Evang. Kirche beauftragt.
Jede Freizeit verfolgt das Ziel evangelischer Jugendarbeit: das Evangelium von Jesus Christus jungen Menschen in ihnen angemessenen Formen nahezubringen. Es geht dabei um einen lebendigen, menschenfreundlichen und lebensfördernden Gott, der ganzheitliches Leben und Liebe möchte, anbietet und schenkt. Kinder und Jugendliche werden durch die Frohe Botschaft zu einem sozialen, diakonischen und lebensbejahenden Leben eingeladen und befähigt. Wir legen Wert darauf, daß Glaubensweitergabe lebensnah ist, und die Fragen der Kinder und Jugend-lichen ernst genommen werden.
Wir wollen eine gemeinschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Andachten/Jugend-gottes-diensten ist insbesondere im Blick auf unseren Auftrag zum Priestertum aller Gläubigen (zit. Martin Luther).
Die evangelischen Kinder- und Jugendfreizeiten wollen den TeilnehmerInnen eine attraktive und gelungene Gemeinschaft anbieten. FreizeitleiterInnen und MitarbeiterInnen sollen glaubwürdige und hilfreiche KontaktpartnerInnen sein, die Mut machen, zu Gemeinschaft, zu Beziehung und lebens-fördern-der Begegnung. Wir leben vom Engagement und der Kreativität der ehrenamtlichen und hauptamtlichen MA. In Einbeziehung ihrer Persönlichkeit wird auf eine vielfältige altersgerechte und wohltuende Freizeitgestaltung geachtet.
Werbung für Gruppen und Strömungen, die nicht der Evangelischen Kirche angehören ist nur unter der Maßgabe gestattet, daß sie im vorhinein mit der Freizeitleitung abgesprochen wurde und den Zielsetzungen der EJÖ nicht widerspricht.
2. Kooperationsveranstaltungen /-freizeiten
Bei Kooperationsveranstaltungen mit Pfarrgemeinden bzw. anderen Organisationen sind diese Richtlinien dem/der PartnerIn zur Kenntnis zu bringen. Die Verantwortung dafür liegt bei der mitveranstaltenden Gliederung der EJ gem. § 3 OdEJÖ. Sämtliche Informationen über diese Freizeit müssen dieser EJ-Gliederung vorgelegt werden.
3. Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen
Das Leitungsteam einer Freizeit/Team: Jedes Team besteht aus mindestens 2 MA. Pro angefangenen 8 TN muß mindestens 1 MA mitfahren. Bei speziellen Freizeiten (Behinderte, Kleinstkinder, ...) sollen entsprechend mehr MA mitfahren.
Geschlecht: Auf gemischtgeschlechtlichen Freizeiten muß pro Geschlecht mindestens 1 MA (unabhängig von der Gesamtzahl) mitfahren.
Alter: Auf allen Freizeiten muß mindestens einE gesamtverantwortlicheR MA eigenberechtigt und volljährig sein. DieseR MA trägt die Verantwortung für alle nicht eigenberechtigten MA.
Nicht-eigenberechtigte MA sind rechtlich nur eingeschränkt in der Lage, für die Handlungen der Gruppe über die sie die Aufsicht haben, zu haften. Sie müssen mindestens 14 Jahre alt sein.
Aufsichtspflicht: Alle MA erhalten kollektiv und ungeteilt die Aufsichtspflicht über die TN bei der Übergabe durch die Eltern am Beginn der Freizeit, diese Aufsichtspflicht endet mit Übergabe an die Eltern.
Die MA haben angemessen dafür Sorge zu tragen, daß den TN kein Schaden an Leib, Seele, Leben und Gesundheit widerfährt.
Ausbildung: Durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie durch persönliche Betreuung wird die Qualität und Qualifikation der ehrenamtlichen und hauptamtlichen FreizeitleiterInnen und MA gesichert. Sie wird von den EJ-Gliederungen angeboten und falls erforderlich eingefordert.
Dokumentation: Jede Freizeit muß, was Vorbereitung, Durchführung und Freizeitbudget betrifft, dokumentiert werden und nachvollziehbar sein. Über die Freizeiten soll ein Bericht verfaßt werden, welcher die Freizeitreflexion, die wichtigsten Ereignisse und besondere Vorkommnisse enthält. Dieser Bericht ist der veranstaltenden Gliederung zu übergeben.
Rechtliche Information: Die am Freizeitort geltenden Gesetze sind zu beachten (Dies gilt genauso für Freizeiten im Inland wie für solche im Ausland. ZIELORT!) Die TN sind über die gesetzlichen Regelungen angemessen zu informieren.
Getränke, Rauchen, Ausnahmen: Es gelten die Altersgrenzen der Jugendschutzgesetze, MA sind an ihre Vorbildwirkung zu erinnern. Kritische Auseinandersetzung mit Konsumverhalten und Sucht ist zu fördern.
Erziehungsmittel: Gewalt darf nicht angewandt werden. Grobe Verstöße müssen der veranstaltenden Gliederung mitgeteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug oder wiederholt auffälligem Verhalten kann der/die FreizeitleiterIn zum Wohl der Gruppe Konsequenzen setzen.
Auf jeden Fall muß mit der/dem/den Betroffenen (MA+TN) ein ausreichend klärendes Gespräch geführt werden. Ungeeignet sind Strafen auf Verdacht und Kollektivstrafen.
Die/Der FreizeitleiterIn hat das Recht die störende(n) Person(en) von der Freizeit zu verweisen.
4. Vorbereitung und Durchführung
Die FreizeitMA müssen sich in der Vorbereitung zum gegenseitigen Kennenlernen und zur gemeinsamen Programmplanung treffen.
Das Freizeitteam ist in seiner gesamten Tätigkeit (Vorbereitung, Durchführung, Freizeitbudget, ...) gegenüber der jeweiligen Gliederung der EJ verantwortlich.
Jedenfalls ist darauf zu achten, daß über die gesamte Freizeit ein inhaltlich durchgeplantes Programm besteht.
Bei Kinderfreizeiten soll ein Elternabend abgehalten werden. Auf jeden Fall ist ein ausführlicher Freizeitbrief zu verfassen.
Finanzielles: Die Verantwortung trägt die/der FreizeitleiterIn und die veranstaltende Gliederung.
Kalkulation: Die Kalkulation der Freizeit muß einsichtig und nachvollziehbar sein und als Teil der Freizeitdokumentation beigefügt werden. Leitlinien zur Kalkulation werden von der EJÖ herausgegeben.
Den MA ist eine adäquate Anerkennung zu geben.

